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13.4.2022
Hierbei handelt es sich um die Entwicklung eines Mini-One-Stop-Shop-Portals (MOSS). Dieses wird nun auf alle Dienstleistungen ausgeweitet, die in einem Mitgliedstaat erbracht werden, in dem der Dienstleister nicht ansässig ist, sowie auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren und Fernverkäufe von geringwertigen Waren, die aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführt werden und an nicht steuerpflichtige Personen („Verbraucher“) mit Wohnsitz in der Europäischen Union verkauft werden.
Nach der Erweiterung des Mini-One-Stop-Shops (MOSS) zum One-Stop-Shop (OSS) ist VATMOSS die einzige Anlaufstelle, die sowohl die Funktionen des Mini-One-Stop-Shops (MOSS), von denen einige über den 30. Juni 2021 hinaus anwendbar bleiben, als auch die des One-Stop-Shops (OSS) integriert.
Ab dem 1. April 2021, dem Beginn der Vorregistrierungsphase, können sich die Steuerpflichtigen für den One-Stop-Shop (OSS) anmelden und damit beginnen, ihre Tätigkeiten zu melden, die ab dem 1. Juli 2021 unter die Sonderregelungen fallen. Ab dem 1. April 2021 stehen alle Dokumente und Tools der VATMOSS-Anwendung zur Verfügung, die es Steuerpflichtigen ermöglichen, sich für den One-Stop-Shop (OSS) in Luxemburg zu registrieren.
Ab dem 1. Juli 2021 wird der Anwendungsbereich der Sonderregelung für nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige auf alle Dienstleistungen ausgeweitet, die an Verbraucher mit Wohnsitz in der EU erbracht werden und gemäß den Vorschriften über den Ort der Besteuerung der Dienstleistung in einem Mitgliedstaat erbracht werden.
Steuerpflichtige, die Luxemburg als Mitgliedstaat der Mehrwertsteueridentifizierung wählen, müssen mittels der VATMOSS-Anwendung einen Registrierungsantrag über das Mini-One-Stop-Shop-Portal in Luxemburg ausfüllen.
Um sich für den Mini-One-Stop-Shop zu registrieren, müssen Unternehmen, innerhalb oder außerhalb der EU, dem Mitgliedstaat ihrer Mehrwertsteuerregistrierung, in diesem Fall Luxemburg, auf elektronischem Wege bestimmte Informationen übermitteln (für bereits registrierte Steuerpflichtige werden bestimmte Daten automatisch aus dem nationalen System abgerufen):
Unternehmen, die sich innerhalb der EU für das Verfahren registrieren, müssen zusätzlich folgende Unterlagen einreichen:
Unternehmen, die außerhalb der EU registriert sind, müssen außerdem Folgendes vorlegen:
Die Registrierung für das Verfahren tritt am ersten Tag des Quartals in Kraft, das auf den Registrierungsantrag des Steuerpflichtigen folgt. Als Datum des Registrierungsantrags gilt der Tag, an dem der Steuerpflichtige alle Registrierungsdaten über das Webportal einreicht.
Der Steuerpflichtige muss für jedes Quartal innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Meldezeitraums eine Mehrwertsteuererklärung über VATMOSS einreichen, d.h. spätestens:
Auch die Zahlung der Mehrwertsteuer muss bis zu diesem Datum bei der Mehrwertsteuerbehörde eingegangen sein. Wenn Sie die Fristen nicht einhalten, erhalten Sie Mahnungen und können sogar vom One-Stop-Shop-Verfahren ausgeschlossen werden.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Registrierung zu unterstützen. Im Folgenden finden Sie außerdem einige nützliche Links und rechtliche Hinweise, welche die oben zusammengefassten Informationen vervollständigen:
https://pfi.public.lu/fr/professionnel/tva/oss.html
https://pfi.public.lu/fr/professionnel/tva/oss/oss2.html
https://guichet.public.lu/fr/entreprises/fiscalite/tva/vatmoss/vatmoss-inscription.html
https://guichet.public.lu/fr/entreprises/fiscalite/tva/vatmoss/vatmoss-inscription.html
Règlement (UE) n° 967/2012 du 9 octobre 2012 modifiant le règlement d'exécution (UE) N° 282/2011